Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeiner Teil

§1 Geltung und Änderung der Bedingungen

  1. Die Professional InterNET - Horx & Wetzig GbR (im folgenden PINET) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn PINET ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn PINET sie schriftlich bestätigt. Auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.
  3. PINET ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. PINET weist ihre Kunden schriftlich oder per Email bei Beginn der Frist besonders darauf hin, daß die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen 6 Wochen widerspricht.

§2 Leistungsumfang und Vertragsänderungen

  1. PINET ermöglicht dem Kunden den Zugang zu der bestehenden Kommunikationsinfrastruktur und die Nutzung von Mehrwertdiensten. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen sowie aus den hierauf bezugnehmenden Vereinbarungen der Vertragsparteien.
  2. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, schuldet PINET den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Stand der Technik. PINET ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet.
  3. Die Entgelte für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Preisliste.
  4. Soweit PINET kostenlose Dienste zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. PINET ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste künftig einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert PINET den Kunden unverzüglich.
  5. PINET ist jederzeit berechtigt, die vereinbarten Leistungen sowie die dafür zu erhebenden Entgelte zu ändern und wird den Kunden hierüber schriftlich oder per Email informieren. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, hat der Kunde das Recht, der Änderung zu widersprechen und den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. PINET weist ihre Kunden schriftlich oder per Email bei Beginn der Frist darauf hin, daß die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen 4 Wochen widerspricht.
  6. PINET ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. Voraussetzungen für eine solche Änderung sind technische Verbesserungen, Änderungen des geltenden Rechts - insbesondere eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes -, behördliche Auflagen und andere hoheitliche Maßnahmen.

§3 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, tritt der Vertrag mit der betriebsfähigen Bereitstellung des Dienstes durch PINET in Kraft und wird für eine Nutzungsperiode von einem Jahr, beginnend mit dem Datum der Leistungsbereitstellung, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um eine weitere Nutzungsperiode, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Nutzungsperiode gekündigt wird.
  2. Der Vertrag ist frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar.
  3. Die Kündigung muß PINET schriftlich per Brief zugehen.

§4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die PINET-Dienste sachgerecht und im Rahmen der geltenden Gesetze zu nutzen. Er ist auch und insbesondere dazu verpflichtet,
    1. folgende Handlungen zu unterlassen:
      • unaufgefordertes Versenden von Email an Dritte zu Werbezwecken (Junk-Mail),
      • mißbräuchliches Posting von Nachrichten in Newsgroups zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (Verbot von Blockaden fremder Rechner, Denial of Service-Attacken, etc.),
      • unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking),
      • Durchsuchen eines Netzwerks nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port-Scanning),
      • fehlerhaftes Konfigurieren von Serverdiensten (wie insbesondere Proxy-, News-, Mail- und Webserverdienste), das zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führt (Dupes, Mail Relaying),
      • das Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IP-Spoofing),
      • vorsätzliche oder grob fahrlässige Verbreitung von Viren;
    2. sicherzustellen, daß seine auf den Servern von PINET eingesetzten Skripte und Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Leistungserbringung durch PINET stören könnten;
    3. bei der Nutzung der PINET-Dienste nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, die Persönlichkeitsrechte und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten zu verstoßen und insbesondere keine Inhalte in das Internet einzubringen oder für andere verfügbar zu machen, die die genannten Schutzgüter verletzen;
    4. anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nicht berechtigte Dritte Kenntnis davon erlangt haben;
    5. sicherzustellen, daß von ihm gewählte Adressenbezeichnungen (Domain, Email-Adressen) frei sind und nicht gegen Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen;
    6. PINET unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform, im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung, sowie sonstige Änderungen vertraglicher Grundlagen anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist PINET berechtigt, die für die Adreßermittlung entstehenden Kosten dem Kunden pauschal in Rechnung zu stellen.
  2. Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 Lit. (a) bis (e) genannten Pflichten, ist PINET berechtigt, den Dienst ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis der vertragswidrige Zustand beseitigt ist. Verstößt der Kunde gegen eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist PINET sofort - in den Fällen gemäß Lit. (b) und (f) nach erfolgloser Abmahnung - zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. Falls der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ist er zum Ersatz des PINET entstandenen Schadens bzw. zu einer entsprechenden Haftungsfreistellung verpflichtet.
  3. Im Übrigen - und soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt - gilt zwischen den Vertragsparteien die Nutzungsordnung für das PINET-Netzwerk in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter http://www.professional-internet.de/policy/.

§5 Nutzung durch Dritte

  1. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der PINET-Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch PINET gestattet. Dies gilt nicht für eine Nutzung der Dienste durch im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigte Personen oder für solche Personen, die mit dem Kunden in häuslicher Gemeinschaft leben.
  2. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
  3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der PINET-Dienste durch Dritte entstanden sind.

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Entgelte für die Einrichtung eines Dienstes werden dem Kunden unmittelbar nach Vertragsschluß in Rechnung gestellt. Nutzungsunabhängige Entgelte sind beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung für den Rest des Abrechnungszeitraums anteilig zu zahlen. Danach sind die Entgelte zu Beginn des Abrechnungszeitraums im Voraus zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. Analog gilt für jährliche Entgelte die Berechnung mit 1/365 für jeden Tag. Sonstige Entgelte - insbesondere nutzungsabhängige Entgelte - sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
  2. Die Dauer eines Abrechnungszeitraums beträgt, soweit nicht anders vereinbart, einen Monat.
  3. Bei Preiserhöhung nach § 2 Abs. 5, hat der Kunde das dort beschriebene Sonderkündigungsrecht. Eine Erhöhung der Preise und/oder der anderen Entgelte zum Zeitpunkt und im Umfang einer etwaigen Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt den Kunden nicht zur Sonderkündigung.
  4. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren zieht PINET bei Fälligkeit den Rechnungsbetrag per Einzugsermächtigung von dem hierfür vorgesehenen Konto ein. Für jede mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Kunden oder des Verschuldens der kontoführenden Bank zurückgereichte Lastschrift erhebt PINET ein Dienstleistungsentgelt für die Rücklastschrift. Liegt abweichend von der vertraglichen Vereinbarung keine Einzugsermächtigung vor (z.B. Zahlung per Überweisung oder Scheck), so kann PINET für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Selbstzahlerpauschale für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang erheben.
  5. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
  6. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen usw., werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben oder gegen offene Forderungen der PINET verrechnet. Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht und keine offenen Rechnungen der PINET bestehen, erfolgt die Rückerstattung auf ein vom Kunden benanntes Bankkonto. Kulanzgutschriften werden dem Kunden nicht ausgezahlt, sondern mit PINET-Forderungen verrechnet oder in Form von Kontingentguthaben gewährt.
  7. Leitungs- und Kommunikationskosten zwischen Kunden und dem Anschlußpunkt von PINET die nicht explizit Bestandteil vertraglicher Leistungen sind (z.B. Telekom-Gebühren) sind vom Kunden zu tragen. Sofern bei einem Anschluss auf PINET-Seite gesonderte Kosten (z. B. Terminaladapter, exklusive Modembereitstellung etc.) entstehen, werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt.
  8. Nutzt der Kunde PINET-Dienstleistungen bereits vor Abschluß eines Nutzungsvertrages, werden nach Vertragsabschluß die Grund- und variablen Entgelte für diese Dienstleistungen zu den im Vertrag festgelegten Konditionen nachschüssig berechnet und sind mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

§7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen Ansprüche der PINET kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

§8 Zahlungsverzug und Leistungsverzug

  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist PINET berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen. Im Falle der Vertragsbeendigung ist die PINET berechtigt, einen sofort in der Summe fälligen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn PINET einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
  2. PINET ist befugt, den Kunden wegen einer Geldschuld durch Mahnung in Verzug zu setzen sowie für die dafür anfallenden Aufwendungen ein Bearbeitungsentgelt zu erheben. §286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
  3. Mit Eintritt des Verzuges entweder durch Mahnung oder durch Ablauf der kalendermäßig bestimmten Zeit ist PINET berechtigt, den in §288 BGB aufgeführten Verzugszinssatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren oder PINET einen höheren Schaden nach.
  4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt PINET vorbehalten.
  5. Gerät die PINET mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die PINET eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muß.
  6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PINET die Leistungen wesentlich erschwerten oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste der Deutschen Telekom AG oder eines anderen Netzbetreibers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der PINET oder deren Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern bzw. bei den von PINET autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POP`s) eintreten - hat PINET auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PINET, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben.

§9 Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber PINET wie auch im Verhältnis zu dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
  2. PINET haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen PINET-Leistungen unterbleiben. PINET haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht für indirekte Schäden; sei es, daß diese bei dem Kunden oder Dritten entstehen.
  3. PINET haftet nicht für die über seine Dienste übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Information übermittelt.
  4. Sofern nicht andere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die
    1. durch die Inanspruchnahme von PINET-Diensten,
    2. durch die Übermittlung und Speicherung von Daten durch PINET,
    3. durch die Verwendung übermittelter Programme und Daten durch PINET,
    4. durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Programme und Daten durch PINET,
    5. oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch PINET nicht erfolgt ist,
    der Höhe nach auf den nachgewiesenen Schaden, maximal in Höhe der dem Schaden zugrunde liegenden vergleichbaren Dienstgebühren der Deutschen Telekom AG, beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung der PINET für dem Kunden nachweislich entstandene Schäden auf den 1-fachen Betrag des vereinbarten monatlichen Fix-Entgeltes.
  5. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die PINET oder Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der PINET-Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

§10 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Kunde eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.
  2. PINET darf personenbezogene Daten des Kunden, die erforderlich sind, um dieses Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten im Sinne der TDSV bzw. des TDDSG), verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.
  3. Soweit sich PINET Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist PINET berechtigt, die Bestandsdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist.
  4. PINET behält sich vor, Dritte (z.B. Rechtsanwaltskanzleien oder Inkassounternehmen) mit der Einziehung offener Forderungen zu beauftragen, wobei die zur Einziehung notwendigen Bestands- und Abrechnungsdaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt werden.
  5. Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang der erhobenen Daten sind im Internet unter http://www.professional-internet.de/privacy/ abrufbar.

§11 Bonitätsprüfung

  1. Geschäftskunden:
    PINET arbeitet mit Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften zusammen. PINET benennt dem Kunden auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über die Daten erteilen, die über ihn gespeichert sind. Diesen Unternehmen können Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt werden und bei ihnen können Auskünfte über den Kunden eingeholt werden. PINET kann den Unternehmen auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschrift des Kunden zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können.
  2. Privatkunden:
    PINET ist berechtigt, bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) Auskünfte einzuholen. PINET darf ferner der SCHUFA Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten aus anderen Kundenverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, erhält PINET hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von PINET, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

§12 Schlußbestimmung

  1. Erfüllungsort ist 06766 Wolfen, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund von Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages ist der Sitz von PINET.
  2. Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

B. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Auf den Verkauf von Hardware einschließlich Zusatzeinrichtungen und anderer Geräte (im folgenden Hardware genannt) und Software finden Teil B dieser Geschäftsbedingungen sowie die nachfolgend aufgeführten Bedingungen des Teil A Anwendung, soweit diese anwendbar sind und sich nicht explizit auf die Erbringung von PINET-Dienstleistungen beziehen:
    • § 1 Geltung und Änderung der Bedingungen,
    • § 6 Zahlungsbedingungen
    • § 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte,
    • § 8 Zahlungsverzug
    • § 9 Haftung
    • § 12 Schlußbestimmungen.

§2 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises behält sich PINET das Eigentum an allen im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Waren vor. Vor Übergang des Eigentums wird der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung der PINET über diese Ware verfügen und PINET im Falle einer Pfändung, Beschädigung oder des Abhandenkommens der Hard- und Software sowie bei jedem Wechsel des Geschäftssitzes unverzüglich unterrichten.

§3 Gewährleistung

  1. PINET leistet Gewähr gemäß den kaufrechtlichen Regelungen, soweit im folgenden nicht abweichend bestimmt. PINET leistet keine Gewähr für Mängel, die ausschließlich durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.
  2. Während der Gewährleistung auftretende Mängel hat der Käufer PINET in allen erkennbaren Einzelheiten – soweit möglich in reproduzierbarer Form – zu melden.
  3. PINET darf im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung für Hardware fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde gibt PINET die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung.
  4. Liegt der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen ein Mangel vor, so ist PINET zur Beseitigung des Mangels berechtigt. Dies geschieht nach Wahl von PINET durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. PINET kann die Ersatzlieferung auch durch Überlassung einer neuen Programmversion (Update) erbringen.
  5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde den Vertrag rückgängig machen (Wandlung) oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung).
  6. Schadensersatzrechte des Kunden bleiben unberührt (Abschnitt A – Allgemeiner Teil und Besondere Bestimmungen für Dienste der PINET, § 9 Haftung, soweit hierauf anwendbar).

§4 Schutzrechte Dritter

  1. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Soweit PINET den Kunden von solchen Ansprüchen Dritter freistellt, bleiben ihr die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.
  2. Wird die vertragsmäßige Nutzung der Ware durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat PINET in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben, die Ware zu ändern oder ganz oder teilweise gegen gleichwertige Ware auszutauschen.
  3. Schlagen die Bemühungen der PINET fehl, die Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter nach den Regeln der Absätze 1 und 2 auszuräumen, so stehen dem Käufer die Rechte aus § 439, § 440 und § 441 BGB zu.

§5 Nutzungsumfang der gelieferten Software

  1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, verschafft PINET dem Kunden ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, nicht einseitig widerrufliches Nutzungsrecht an der Software gegen Einmalvergütung. Dieses Nutzungsrecht umfaßt insbesondere die Programminstallation, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher, den Ablauf des Programms und die Erstellung einer Sicherungskopie.
  2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einer Datenverarbeitungsanlage ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Datenverarbeitungsanlagen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muß er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
  3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muß er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder PINET Gebühren für die netzwerkübergreifende Nutzung entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Gebühr wird PINET dem Kunden umgehend mitteilen, sobald dieser PINET den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl der angeschlossenen Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung dieser Gebühr zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Software, die dem Vertragsinhalt nach (auch) für die Nutzung in einem Netzwerk oder den Betrieb eines Netzwerks vorgesehen ist.
  4. Ist die vom Kunden verwendete Datenanlage (z.B. wegen eines Defekts) vorübergehend nicht einsatzbereit, hat der Kunde das Recht, die Software auf einer anderen Datenverarbeitungsanlage einzusetzen, ohne dazu verpflichtet zu sein, sie von der ausgefallenen Anlage zu löschen. Ist diese Anlage wieder betriebsbereit, muß er die Software von einer der Anlagen entfernen.

§6 Vervielfältigungen

  1. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen, soweit sie über die vorbenannten Bestimmungen des § 5 hinausgehen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über PINET oder den Hersteller zu beziehen.

§7 Schutzroutinen und Programmidentifikationen

  1. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist unzulässig.

§8 Zugriffsschutz

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.